Erdmännchen&Bär GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Januar 2023

1. Allgemeines | Geltungsbereich

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung werden Bestandteil sämtlicher Verträge („Projektverträge“) zwischen der Erdmännchen&Bär GmbH, Bergheimer Straße 104, D-69115 Heidelberg („E&B“) und ihren Vertragspartnern („Kunden“).

1.2.

Diese AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen E&B und dem Kunden, ohne dass E&B im Einzelfall darauf hinweisen müsste. 

1.3.

Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit E&B ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4.

Wenn in diesen AGB der Begriff ‚schriftlich‘ verwendet wird, ist hierfür der elektronische Austausch von Kopien handschriftlich unterzeichneter Dokumente oder von einfachen E-Mails ausreichend, es sei denn, diese AGB verlangen eine strengere Form.

1.5.

Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden, die nach Vertragsschluss gegenüber E&B abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform im Sinne von § 126b BGB (einfache E-Mail ausreichend), soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.6.

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Leistungen von E&B unter einem Projektvertrag Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB.

1.7.

Aus Gründen der Praktikabilität wird in diesen AGB auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für sämtliche Geschlechter.

 

2. Vertragsschluss

2.1.

Die Angebote von E&B sind freibleibend und unverbindlich. 

2.2.

Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, ist E&B berechtigt, ein Vertragsangebot des Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach seinem Zugang bei E&B anzunehmen. 

2.3.

Ein Projektvertrag kommt erst zustande, wenn (a) dem Kunden eine von E&B schriftlich oder per E-Mail versendete und als solche bezeichnete Bestellbestätigung zugeht oder (b) E&B die betreffenden Leistungen erbringt. 

 

3. Leistungen von E&B

3.1.

Der Kunde kann E&B projektweise mit der eigenverantwortlichen Erbringung bestimmter Leistungen beauftragen. Diese Leistungen können insbesondere umfassen: Konzeption und Realisierung von digital-gestützten Bildungs-Lösungen, Content-Erstellung, Medienproduktion, Evaluation, Beratung, Betreuung, Schulung, Analyse und Softwarepflege.

3.2.

Etwaige in einem Projektvertrag, in Korrespondenz jeder Form oder in sonstigen ausgetauschten Dokumenten enthaltene Fristen, Termine oder Zeitpläne sind unverbindlich, es sei denn, E&B hat diese schriftlich als verbindlich anerkannt.

3.3.

Höhere Gewalt, Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien E&B für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Auswirkung von ihren Leistungspflichten. In diesem Fall verschieben sich Termine um einen Zeitraum, welcher der Fortdauer des Leistungshindernisses entspricht, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

3.4.

E&B ist nicht für das Erreichen der betrieblichen Ziele des Kunden oder für eine bestimmte Wirkung von Lernmaßnahmen verantwortlich und gibt insoweit keine Garantien oder sonstigen Zusicherungen ab.

 

4. Leistungen des Kunden | Mitwirkungspflichten

4.1.

Für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch E&B ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden von wesentlicher Bedeutung. Der Kunde wird E&B insbesondere geeignete Ansprechpartner benennen sowie unentgeltlich sämtliche für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch E&B erforderlichen Informationen und Unterstützungen rechtzeitig und vollumfänglich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird E&B insbesondere alle für die Durchführung eines Projektvertrages erforderlichen Auskünfte rechtzeitig und vollständig erteilen.

4.2.

Der Kunde wird die für die Abwicklung von Projektverträgen erforderlichen Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen und Genehmigungen, gegenüber E&B schriftlich (einfache E-Mail ausreichend) so rechtzeitig abgeben, dass der Arbeitsablauf von E&B und die Projektabwicklung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden.

 

5. Agile Produktentwicklung und -anpassung

5.1.

Soweit in einem Projektvertrag die Entwicklung und Anpassung bestimmter Produkte durch E&B vereinbart ist, erfolgt dies grundsätzlich agil nach der sog. Scrum-Methodik, einem empirischen, inkrementellen und iterativen Vorgehensmodell. 

5.2.

Der Kunde und E&B werden dabei den konkreten Leistungsumfang der Produkte gemeinsam festlegen und fortlaufend einzelne Ziele definieren, die sodann in bestimmten aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten umgesetzt werden. Am Ende eines solchen Zeitabschnittes wird E&B dem Kunden die jeweils entwickelten bzw. angepassten Funktionalitäten und Ergebnisse zum Test anbieten. Dabei handelt es sich nicht um förmliche Abnahmen im Sinne von § 640 BGB, sondern um Tests im Rahmen der Dienstleistungserbringung (§§ 611 ff. BGB). Das Ergebnis eines jeden Tests fließt in die weitere Projektplanung mit ein.

5.3.

Soweit nicht schriftlich zwischen dem Kunden und E&B vereinbart, schuldet E&B dem Kunden keine Bereitstellung von Quellcodes, Benutzerhandbüchern, Betriebshandbüchern oder sonstiger Benutzerdokumentation.

 

6. Wartung und Support

6.1.

Soweit in einem Projektvertrag vereinbart, und vorbehaltlich der Bezahlung der Vergütung durch den Kunden, bietet E&B Wartungs- und Supportleistungen für bestimmte Produkte in dem Umfang an, der sich aus dem Projektvertrag ergibt. Dabei bezeichnet „Support“ die Verpflichtung von E&B, auf berechtigte Supportanfragen des Kunden zu reagieren, indem E&B an der Fehleridentifikation im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt mitwirkt und Unterstützung leistet. „Wartung“ bezeichnet die Verpflichtung von E&B, von E&B verursachte Störungen der betreffenden Produkte zu beheben sowie Aktualisierungen und Upgrades solcher Produkte einzupflegen.

6.2.

Der Support steht dem Kunden per E-Mail über support@erdmaennchenundbaer.de oder über eine andere von E&B zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte andere E-Mail-Adresse von Montag bis Freitag während der regulären Geschäftszeiten in Heidelberg, Deutschland, zur Verfügung. 

6.3.

Entsprechend den geltenden Industriestandards unternimmt E&B angemessene Anstrengungen, um die Wartung so zu erbringen, dass von E&B verursachte Störungen der Produkte minimiert werden. Der Kunde kann E&B Störungen per E-Mail über support@erdmaennchenundbaer.de oder über eine andere von E&B zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse melden. Im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen unternimmt E&B Anstrengungen, um sämtliche gemeldeten Störungen rechtzeitig zu beheben, vorausgesetzt, dass der Kunde E&B eine detaillierte Beschreibung der Störung und deren Reproduzierbarkeit übermittelt. Die Anstrengungen von E&B zur Behebung von Störungen erfolgen abhängig von der Priorität der Störung, welche von E&B nach eigenem Ermessen bestimmt wird.

6.4.

Wenn die Analyse durch E&B ergibt, dass eine von dem Kunden gemeldete Störung tatsächlich nicht aufgetreten ist oder nicht durch E&B verursacht wurde, ist E&B berechtigt, dem Kunden die Kosten, die E&B nachweislich in Verbindung mit einer solchen Analyse entstanden sind, in Rechnung zu stellen.

 

7. Hosting und Verfügbarkeit

7.1.

Soweit in einem Projektvertrag vereinbart, und vorbehaltlich der Bezahlung der Vergütung durch den Kunden, erbringt E&B Hosting-Leistungen in dem Umfang, der sich aus dem Projektvertrag ergibt.

7.2.

Im Rahmen des Angemessenen unternimmt E&B Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass dem Kunden die betreffenden Inhalte über das Internet nicht weniger als achtundneunzig Komma fünf Prozent (98,5 %) des Kalenderjahres (basierend auf vierundzwanzig (24) Stunden pro Tag und sieben (7) Tagen pro Woche) zur Verfügung stehen. Ausgenommen hiervon sind (a) die temporäre Nichtverfügbarkeit der Inhalte aufgrund von planmäßigen oder außerplanmäßigen Wartungsarbeiten durch E&B oder durch Dritte sowie (b) die Nichtverfügbarkeit der Inhalte aus Gründen, auf die E&B keinen Einfluss hat. Im Rahmen des Angemessenen unternimmt E&B außerdem Anstrengungen, um planmäßige Unterbrechungen der Verfügbarkeit der betreffenden Inhalte im Voraus anzukündigen.

7.3.

Dem Kunden ist bewusst und der Kunde erkennt an, dass der kundenseitige Zugang zu den betreffenden Inhalten, wie etwa ein Internetzugang des Kunden, nicht von den Leistungspflichten von E&B umfasst ist, und dass E&B deshalb nicht für Ausfälle der Internetverbindung oder der technischen Geräte und Anlagen des Kunden verantwortlich ist. 

 

8. Besondere Bestimmungen für Schulungen

8.1.

Soweit in einem Projektvertrag vereinbart, und vorbehaltlich der Bezahlung der Vergütung durch den Kunden, erbringt E&B Schulungen (einschließlich Trainings und Workshops) in dem Umfang, der sich aus dem Projektvertrag ergibt.

8.2.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der möglichen Teilnehmer je Schulung begrenzt ist. E&B behält sich vor, das Schulungsprogramm jederzeit sachdienlich und im Sinne des Kunden anzupassen und/oder zu ergänzen. Im Falle wesentlicher Änderungen des Schulungsprogramms wird E&B den Kunden umgehend darüber informieren. Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei E&B berücksichtigt. Ein Wechsel der Person des Teilnehmers ist bis zum Beginn des jeweiligen Schulung möglich, danach jedoch ausgeschlossen.

8.3.

Soweit im Schulungsprogramm nicht anders angegeben, schließt der Preis die Schulungsmaterialien und die Nutzung der technischen Schulungseinrichtungen ein. Nicht eingeschlossen sind Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Teilnehmer. Eine lediglich teilweise Teilnahme an einer Schulung berechtigt nicht zur Kürzung der Vergütung.

8.4.

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) findet keine Anwendung.

8.5.

Der Kunde ist berechtigt, bis vierzehn (14) Kalendertage vor Schulungsbeginn kostenfrei von dem betreffenden Projektvertrag (soweit dieser Schulungen betrifft) mindestens in Textform (einfache E-Mail ist ausreichend) zurückzutreten oder eine andere Schulung zu buchen. Das Gleiche gilt im Falle wesentlicher Änderungen des Schulungsprogramms im Sinne von Ziffer 8.2. Soweit nicht E&B das Entstehen eines Rücktrittsrechts des Kunden zu vertreten hat, sind ein Rücktritt des Kunden von einem Projektvertrag über Schulungsleistungen und Umbuchungen nach Ablauf der 14-Tages-Frist nicht mehr möglich. Die Vergütung fällt dann unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme in voller Höhe an.

8.6.

E&B ist berechtigt, eine Schulung bis vierzehn (14) Kalendertage vor dem avisierten Trainingsbeginn mindestens in Textform (einfache E-Mail ist ausreichend) abzusagen oder räumlich oder zeitlich zu verlegen, wenn für die jeweilige Schulung zu diesem Zeitpunkt nicht die wirtschaftlich bzw. didaktisch notwendige Mindestzahl an Anmeldungen vorliegt. Bei Krankheit des Dozenten und in den in Ziffer 3.3 benannten Fällen, ist E&B berechtigt, eine Schulung auch kurzfristig abzusagen oder räumlich oder zeitlich zu verlegen. In den Fällen dieser Ziffer 8.6 wird E&B den Kunden und die angemeldeten Teilnehmer umgehend von der Absage bzw. der räumlichen und/oder zeitlichen Verlegung der Schulung informieren und dem Kunden ein Alternativangebot unterbreiten. Sollte darüber keine Einigkeit erzielt werden können, ist der Kunde zum Rücktritt von dem betreffenden Projektvertrag (soweit dieser Schulungen betrifft) berechtigt. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

8.7.

Unbeschadet der Regelung in Ziffer 17 haftet E&B in den Fällen der Absage bzw. der räumlichen oder zeitlichen Verlegung von Schulungen nach Ziffer 8.6 dem Kunden und/oder den Teilnehmern nicht auf Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten oder auf Entschädigung für etwaigen Arbeitsausfall oder sonstige mittelbare Schäden.

 

9. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen

9.1.

Wenn und soweit E&B ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, gelten insoweit ergänzend die Regelungen dieser Ziffer 9.

9.2.

E&B ist nicht verpflichtet, etwaige Leistungsänderungsverlangen des Kunden umzusetzen, wird sich jedoch im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten bemühen, dies zu tun. Vor der Umsetzung von Änderungsverlangen wird E&B dem Kunden jeweils eine Kalkulation des dafür notwendigen zusätzlichen Aufwands zur Freigabe vorlegen. Eine Einigung über die Umsetzung eines Änderungsverlangens einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen für den Projektverlauf und die Vergütung von E&B werden die Parteien schriftlich fixieren. Erst mit schriftlicher Fixierung wird die betreffende Änderung wirksam.

9.3.

Die Abnahme von Werkleistungen von E&B erfolgt durch den Kunden gem. § 640 BGB in dem vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Kunde ist verpflichtet, die Funktionalität der von E&B zur Abnahme freigegebenen Leistungen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Freigabeerklärung auf eigene Kosten vollumfänglich zu testen. 

9.4.

Soweit im Rahmen eines Abnahmetests keine Mängel oder nur unwesentliche Mängel festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Abnahme der Werkleistung zu erklären. Stellt der Kunde im Rahmen eines Abnahmetests einen wesentlichen Mangel fest, so wird der Kunde dies E&B unverzüglich mitteilen und den Mangel so genau wie möglich beschreiben und E&B eine detaillierte Reproduktionsanleitung für den Mangel geben. Nach einer von dem Kunden und E&B gemeinsam durchgeführten Fehleranalyse wird E&B den betreffenden Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Es erfolgt dann eine Nachabnahme durch den Kunden. 

9.5.

Wird entgegen der vorstehenden Regelungen keine förmliche Abnahme durchgeführt, gelten die Werkleistungen als abgenommen, wenn der Kunde die Leistungen nicht innerhalb einer von E&B gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist oder wenn der Kunde die Leistungen über einen Zeitraum von vier (4) Wochen operativ nutzt.

9.6.

Das Recht des Kunden auf Selbstvornahme ist ausgeschlossen.

 

10. Auftragsvergabe an Dritte

10.1.

Sofern (a) bestimmte Leistungen unter einem Projektvertrag nicht durch E&B selbst erbracht werden oder sofern (b) für den Kunden Leistungen außerhalb eines Projektvertrages beschafft werden sollen, erfolgt dies durch die Beauftragung Dritter (z. B. Hosting-Anbieter, Programmierer, Designer, Fotografen).

10.2.

Die Beauftragung Dritter erfolgt in der Regel durch E&B im Namen und auf Rechnung von E&B (die Kostenerstattungsregelung gemäß Ziffer 11.3 findet Anwendung), es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Abweichendes (einfache E-Mail ausreichend).

10.3.

E&B und der Kunde sind gegenüber Dritten grundsätzlich nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der jeweils anderen Partei berechtigt. 

10.4.

Unabhängig von der Art und Weise der Beauftragung Dritter erfolgt die Kommunikation mit den beauftragten Dritten und die Erteilung von Weisungen an Dritte in der Regel durch E&B.

 

11. Vergütung | Kostenerstattung

11.1.

Für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erhält E&B eine Vergütung nach Maßgabe der im jeweiligen Projektvertrag vereinbarten Vergütungssätze.

11.2.

E&B ist berechtigt, von dem Kunden angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen.

11.3.

Der Kunde ist verpflichtet, E&B sämtliche Kosten für Aufträge zu erstatten, die gemäß Ziffer 10.2 von E&B in eigenem Namen an Dritte erteilt werden.

11.4.

Der Kunde wird E&B Kosten und Spesen für etwaige Reisen in angemessenem Umfang ersetzen, soweit solche Kosten für die Erbringung von Leistungen von E&B erforderlich sind und soweit die betreffenden Kosten zuvor zwischen E&B und dem Kunden abgestimmt worden sind. Kosten für Verpackung, Versand und Kuriere werden dem Kunden nach Aufwand berechnet und von E&B gesondert in Rechnung gestellt. 

11.5.

Kosten, die E&B durch Sonderwünsche des Kunden entstehen (z. B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten), sind von dem Kunden gegen entsprechenden Nachweis zu erstatten. Dasselbe gilt für Kosten, die E&B durch den notwendigen Erwerb von Lizenzen oder durch Zahlungen an Verwertungsgesellschaften entstehen. Nutzungsrechtliche Abgeltungen (z. B. Künstlersozialversicherungsabgaben) und Zollkosten werden von dem Kunden getragen.

 

12. Zahlungsbedingungen

12.1.

Sämtliche gemäß einem Projektvertrag an E&B zu zahlenden Beträge sind Netto-Beträge und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

12.2.

E&B stellt dem Kunden die vereinbarten Leistungen in der Regel monatlich in Rechnung.

12.3.

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungsbeträge vom Kunden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. E&B behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

 

13. Rechte an Arbeitsergebnissen

13.1.

E&B überträgt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung und der vom Kunden zu erstattenden Kosten sämtliche Eigentums- und Schutzrechte an allen Schöpfungen, Gestaltungen, Entwicklungen und sonstigen Ergebnissen, die von E&B für den Kunden in Erfüllung eines Projektvertrages erstellt und vom Kunden angenommen wurden („Arbeitsergebnisse“), soweit rechtlich zulässig, an den Kunden. Nicht zu den Arbeitsergebnissen gehören Vor- und Entwicklungsstufen der Arbeitsergebnisse und solche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, die dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung zur Auswahl präsentiert werden, gegen deren Umsetzung sich der Kunde jedoch entscheidet.

13.2.

Soweit eine Übertragung gemäß Ziffer 13.1 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt E&B dem Kunden mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung und der vom Kunden zu erstattenden Kosten, jeweils zum Zeitpunkt ihres Entstehens, das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse auf alle bekannten oder derzeit noch unbekannten Nutzungsarten im weitestmöglichen Umfang zu nutzen. Dazu gehört insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse in jeglicher Form, in allen Medien, in allen Diensten und über sämtliche Übertragungswege zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, auszustellen, vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden, weiterzusenden und sonst wiederzugeben. Davon umfasst ist auch das Recht, die Arbeitsergebnisse zu ändern, zu übersetzen, zu bearbeiten und sonst umzugestalten und auf diese Weise geschaffene Ergebnisse wie vorstehend zu nutzen.

13.3.

Soweit die Rechte an den Arbeitsergebnissen oder Teilen hiervon in einem anderen als dem in den Ziffern 13.1 und 13.2 beschriebenen Umfang auf den Kunden übergehen sollen (z. B. zeitlich und/oder inhaltlich beschränkte Nutzungsrechte, einfache, nicht-unterlizenzierbare und/oder nicht-übertragbare Nutzungsrechte, Open Source Lizenzen), wird E&B eine solche Beschränkung kenntlich machen. In diesem Fall stehen dem Kunden Rechte an solchen Arbeitsergebnissen oder Teilen hiervon nur in dem von E&B beschriebenen Umfang zu. Für die Beachtung solcher Beschränkungen ist allein der Kunde verantwortlich.

13.4.

Im Falle einer Beeinträchtigung der vertragsmäßigen Nutzung der Arbeitsergebnisse aufgrund eines Rechtsmangels wird E&B den Grund für die Schutzrechtsbeanstandung innerhalb angemessener Frist beheben. Dies geschieht nach Wahl von E&B, indem sie das Recht erwirkt, die betreffenden Arbeitsergebnisse weiterhin nutzen zu dürfen oder diese in zumutbarem Umfang ändert oder ersetzt.

13.5.

E&B haftet bei Schutzrechtsverletzungen nur, sofern die Arbeitsergebnisse von dem Kunden vertragsgemäß eingesetzt wurden. Eine Haftung von E&B entfällt, wenn die Arbeitsergebnisse von dem Kunden oder von Dritten verändert werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen. Sollten insoweit Ansprüche gegen E&B geltend gemacht werden, stellt der Kunde E&B hiervon frei.

13.6.

Sofern Dritte den Kunden wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Schutzrechte durch die Verwendung der Arbeitsergebnisse von E&B in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, E&B darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. E&B wird die Ansprüche der Dritten in diesem Fall nach eigener Wahl auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Kunde räumt E&B die alleinige Befugnis ein, über die Rechteverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Der Kunde wird von E&B die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen und E&B in zumutbarer Weise bei der Verteidigung unterstützen.

 

14. Rechtmäßigkeit des Projekts | Rechte Dritter

14.1.

Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Konzeption, Gestaltung und Durchführung eines Projekts unter Verwendung von Leistungen von E&B öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich zulässig ist und insbesondere keine Rechte Dritter verletzt. E&B haftet insbesondere nicht für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit von Entwürfen und sonstigen Arbeitsergebnissen. 

14.2.

Der Kunde versichert, dass sämtliche an E&B für die Durchführung eines Projektvertrages überlassenen oder von dem Kunden oder dessen Nutzern innerhalb der von E&B gehosteten Umgebungen hochgeladenen oder generierten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Musik- und Videosequenzen, Computerprogramme, Zeichnungen, Datenbankinhalte, Informationen sowie Domains, (a) frei von Schutzrechten Dritter sind, (b) keine Viren, Würmer, Trojaner oder andere schädliche Bestandteile enthalten, (c) keine verletzenden, verleumderischen oder anderweitig unrechtmäßigen Bestandteile enthalten, und (d) dass der Kunde und E&B berechtigt sind, die betreffenden Inhalte für die Durchführung von Projektverträgen zu verwenden. 

 

15. Geheimhaltungspflicht

15.1.

E&B und der Kunde werden solche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der jeweils anderen Partei nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen oder als vertraulich gelten („Vertrauliche Informationen“), insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheim halten, nur für die Zwecke der Zusammenarbeit verwenden und zur Wahrung eigener Rechte nur an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte weitergeben. E&B ist berechtigt, Vertrauliche Informationen des Kunden an zu beauftragende oder beauftragte Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung ihrer vertragsgegenständlichen Pflichten notwendig ist. E&B ist zur Weitergabe Vertraulicher Informationen des Kunden an sonstige Dritte nur berechtigt, wenn der Kunde seine schriftliche Zustimmung vorab erteilt hat (einfache E-Mail oder Fax ausreichend).

15.2.

Eine solche Verpflichtung werden E&B und der Kunde auch ihren Mitarbeitern auferlegen, soweit diese mit der Durchführung eines Projektvertrages befasst sind. 

15.3.

Die Geheimhaltungspflicht endet drei (3) Jahre nach der Beendigung des letzten zwischen E&B und dem Kunden bestehenden Projektvertrages.

15.4.

Als vertrauliche Informationen gelten nicht solche die, (a) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die eine Partei der anderen Partei bereits bekannt waren, (b) ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine Partei offenkundig werden, oder (c) die eine Partei von Dritten erlangt, ohne dass diese Dritten eine der anderen Partei gegenüber bestehende Geheimhaltungspflicht verletzt haben.

15.5.

E&B ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung den Namen bzw. die Firma des Kunden zu nennen sowie das Logo des Kunden und eine kurze Beschreibung des jeweiligen Projekts zu verwenden sowie von Dritten nennen bzw. verwenden zu lassen, z. B. im Rahmen des Webauftritts oder von Präsentationen.

 

16. Datenschutz

16.1.

E&B und der Kunde werden die bei der Abwicklung von Projektverträgen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und deren Einhaltung durch die von ihnen jeweils eingesetzten Personen sicherstellen.

16.2.

Soweit dies nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, werden E&B und der Kunde eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

 

17. Sorgfaltsmaßstab | Haftung

17.1.

E&B erfüllt ihre vertraglichen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 

17.2.

E&B haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 

17.3.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet E&B nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Projektvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im letzteren Fall ist die Haftung von E&B auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

17.4.

E&B haftet für Datenverluste nur bis zu einem Betrag, der die typischen Kosten für die Wiederherstellung abdeckt, die entstanden wären, wenn der Kunde ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherungen vorgenommen hätte.

17.5.

Die verschuldensabhängige Haftung von E&B – ausgenommen Vorsatz – ist begrenzt auf die Höhe der von dem Kunden unter dem betreffenden Projektvertrag zu leistenden Vergütung.

17.6.

Eine verschuldensunabhängige Haftung von E&B ist ausgeschlossen. Ziffer 17.2 bleibt unberührt.

17.7.

Im Übrigen ist die Haftung von E&B ausgeschlossen. 

 

18. Laufzeit und Kündigung von Projektverträgen

18.1.

Die Laufzeit eines Projektvertrages wird von E&B und dem Kunden jeweils im Einzelfall vereinbart. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten Projektverträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

18.2.

Projektverträge sind, soweit nicht darin abweichend vereinbart, jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften kündbar.

18.3.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Projektvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

18.4.

Wenn der Kunde einen Projektvertrag vor vollständiger Erfüllung kündigt oder abbricht, ist er verpflichtet, E&B alle dadurch und bis dahin angefallenen und anfallenden Kosten sowie etwaige dadurch bedingte Vergütungsausfälle zu ersetzen. Außerdem ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, E&B von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen. Sonstige gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche von E&B bleiben unberührt.  

 

19. Eigentumsvorbehalt

19.1.

E&B behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Waren und sonstigen Gegenständen vor, bis der Kunde sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit E&B beglichen hat.

19.2.

Gelieferte Waren und sonstige Gegenstände dürfen vom Kunden weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Zur Veräußerung und Verarbeitung ist der Kunde nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges befugt. 

 

20. Verjährung

20.1.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr ab deren Entstehung. Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel beruhen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

20.2.

Andere Ansprüche des Kunden als Mängelansprüche, insbesondere Ansprüche wegen Nebenpflichtverletzungen, aus vorvertraglicher Haftung oder einer unerlaubten Handlung verjähren in zwei (2) Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

20.3.

Ansprüche des Kunden im Anwendungsbereich der Ziffern 17.2 oder 17.3 verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. 

 

21. Aufrechnungsverbot | Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts | Abtretungsverbot

21.1.

Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von E&B nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit die Forderungen des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von E&B unbestritten oder anerkannt sind. 

21.2.

Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen E&B bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von E&B. E&B wird diese Zustimmung nur aus einem sachlichen Grund verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

22. Schlussbestimmungen

22.1.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

22.2.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon nicht berührt. E&B und der Kunde sind verpflichtet, anstelle der fehlerhaften Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was der Kunde und E&B nach dem Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten. Diese salvatorische Klausel soll keine bloße Beweislastumkehr zur Folge haben, sondern § 139 BGB wird insgesamt abbedungen.

22.3.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen E&B und dem Kunden, diese AGB sowie sämtliche Rechte aus oder im Zusammenhang damit unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss dessen Kollisionsrecht das zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates führt. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

22.4.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zwischen E&B und dem Kunden und diesen AGB ist Heidelberg, Deutschland.

 

 

Erdmännchen&Bär GmbH

Amtsgericht Mannheim HRB 738137

Stand: Januar 2023